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   FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 2211/07   

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https://dejure.org/2009,27320
FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 2211/07 (https://dejure.org/2009,27320)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25.02.2009 - 2 K 2211/07 (https://dejure.org/2009,27320)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 25. Februar 2009 - 2 K 2211/07 (https://dejure.org/2009,27320)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung bei einer erneuten Würdigung durch das Finanzamt und fehlendem Beweis einer Gewinnerzielungsabsicht; Aussetzung im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit von Ermittlungshandlungen betreffendes Parallelverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung von Verlusten bei Feststellung fehlender Gewinnerzielungsabsicht nach insoweit vorläufiger Veranlagung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Versagung von Verlusten bei Feststellung fehlender Gewinnerzielungsabsicht nach insoweit vorläufiger Veranlagung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 1386/08

    Einspruchsentscheidung, isolierte Aufhebung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 2211/07
    Darüber hinaus beantragen die Kläger, das Ruhen des vorliegenden Klageverfahrens gemäß § 74 FGO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das beim erkennenden Senat rechtshängige Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1386/08 anzuordnen.

    Zur Begründung tragen sie vor, der Ausgang des Klageverfahrens 2 K 1386/08 sei für das vorliegende Verfahren von präjudizieller Wirkung.

    Aus diesem Grunde kommt auch weder eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung in der Streitsache 2 K 1386/08 in Betracht, noch war den von den Klägern gestellten Beweisanträgen nachzukommen.

  • BFH, 22.12.1987 - IV B 174/86

    Förmliche Zustellung von Feststellungsbescheiden - Angabe des Gegenstands der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 2211/07
    (Insbesondere müssen dann nachrangige Fragen, die sich bei einer endgültigen Aberkennung nicht stellen, nicht abschließend geprüft werden, vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1987, IV B 174/86, BStBl II 1988, 234).

    Die Änderung nach Satz 1 des § 165 Abs. 2 AO ist insbesondere auch nicht vom Wegfall der Ungewissheit abhängig (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. den Beschluss vom 22. Dezember 1987, IV B 174/86, BStBl II 1988, 234).

  • BFH, 25.10.1989 - X R 51/88

    Vorläufige Feststellung von Besteuerungsgrundlagen - Nachträgliches Einfügen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 2211/07
    Voraussetzung für die Anerkennung der geltend gemachten Verluste ist nach der vorliegend allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG, dass ihnen ein Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinnes, d.h. eine Tätigkeit zu Grunde liegt, die auf die Erzielung positiver Einkünfte hin angelegt ist (BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989, X R 51/88, BFH/NV 1990, 502).

    Unter "Tatsache" in diesem Sinne ist auch eine Summe von Umständen zu verstehen, die in ihrer Gesamtschau den Sachverhalt ausmachen, der unter das Gesetz zu subsummieren ist (BFH, Urteil vom 25. Oktober 1989, X R 51/88, BFH/NV 1990, 502, m.w.N.).

  • BFH, 19.05.1998 - I R 44/97

    Erstreckung der Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung auf nachrangige

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 2211/07
    Die isolierte Aufhebung der Rechtsbehelfsentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger lediglich hierdurch beschwert wird und sich dementsprechend auf die Anfechtung der Einspruchsentscheidung beschränkt (BFH, Urteil vom 19. Mai 1998, I R 44/97, BFH/NV 1999, 314; BFH, Beschluss vom 26. September 2000, VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459).
  • BFH, 13.10.2005 - IV R 44/03

    Unterbliebener Verböserungshinweis bei Vorbehaltsfestsetzung unschädlich

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 2211/07
    Der o.g. Grundsatz greift auch, soweit - wie hier - die Einspruchsentscheidung durch die Vornahme einer über die bis dahin erfolgten Änderungen hinausgehenden Korrektur, z.B. nach § 165 Abs. 2 AO, eine zusätzliche, insoweit erstmalige Beschwer enthält (vgl. BFH, Urteil vom 13. Oktober 2005, IV R 44/03, BStBl II 2006, 214).
  • BFH, 26.09.2000 - VII B 104/00

    Beweislast bei Feststellungsbescheiden

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 2211/07
    Die isolierte Aufhebung der Rechtsbehelfsentscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn der Kläger lediglich hierdurch beschwert wird und sich dementsprechend auf die Anfechtung der Einspruchsentscheidung beschränkt (BFH, Urteil vom 19. Mai 1998, I R 44/97, BFH/NV 1999, 314; BFH, Beschluss vom 26. September 2000, VII B 104/00, BFH/NV 2001, 459).
  • BFH, 10.11.1989 - VI R 124/88

    Zu Unrecht als unzulässig verworfener Einspruch

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 2211/07
    Wegen des Eingreifens dieser Änderungsvorschrift liegt - entgegen der Ansicht der Kläger - auch keine unzulässige Verböserung vor (BFH, Urteil vom 11. November 1989, VI R 124/88, BStBl II 1990, 414).
  • BFH, 25.07.2000 - IX R 93/97
    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 2211/07
    Im Übrigen können Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer vorläufigen, bestandskräftig gewordenen Steuerfestsetzung im Verfahren gegen den geänderten Steuerbescheid nicht mehr vorgebracht werden (BFH, Urteil vom 27. Juli 2000, IX R 93/97, BStBl II 2001, 9).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.02.2009 - 2 K 1386/08

    Unzulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit

    Wegen des weiteren Verfahrensablaufes betreffend die Einkommensteuerveranlagungen 2001 ff. wird auf den Tatbestand in der die Einkommensteuer 2001 bis 2003 betreffenden, ebenfalls beim erkennenden Senat anhängigen Klagesache mit dem Aktenzeichen 2 K 2211/07 Bezug genommen.

    Die Erkenntnisse aus der Ortsbesichtigung seien vom Beklagten dahin verwertet worden, dass sie Grundlage der in dem Klageverfahren 2 K 2211/07 angegriffenen Änderungsbescheide vom 10. Mai 2007 geworden seien.

    Da die Feststellung der Rechtswidrigkeit und ein damit verbundenes Verwertungsverbot präjudizielle Wirkung für das rechtshängige Parallelverfahren 2 K 2211/07 hätten, verfügten die Kläger auch über das entsprechende Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

    Der Senat verweist hierzu auf sein in der Klagesache wegen Einkommensteuer 2001 bis 2003, Az. 2 K 2211/07, ergangenes Urteil vom heutigen Tage.

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